3G-Regel
Laut der aktuellen Coronaschutzverordnung ist der Zutritt nur nach den 3G-Regeln vorgesehen, das heißt geimpft, genesen oder getestet.
Entsprechende Nachweise gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument (z.B. Personalausweis, Führerschein).
Der bestätigte Negativtest aus einer offiziellen Teststelle darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Ab einem Alter von 16 Jahren muss ein Schulausweis oder ein Nachweis im Rahmen der 3G-Regelung vorgelegt werden. Kinder bis zum Schuleintritt sind von einer Nachweispflicht befreit.